Bei Schadensersatzansprüchen wird zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüchen unterschieden.
Der vertragliche Schadensersatz setzt einen Vertrag zwischen den beteiligten Parteien voraus. Verletzt einer der Vertragsparteien einer der Haupt- oder Nebenleistungspflichten aus dem Vertrag und fügt damit der anderen Partei einen Schaden zu, so soll die andere Partei so gestellt werden, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Auch die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht kann einen vertraglichen Schadensersatz begründen. Eine solche Rücksichtnahmepflicht wird z.B. verletzt, wenn sich ein Kunde aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen in den Räumlichkeiten des Verkäufers verletzt. Durch den vertraglichen Schadensersatz soll bewirkt werden, dass die Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten erfüllen und den Vertragspartner nicht schaden. Grundsätzlich finden die Vorschriften über die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf alle Verträge Anwendung, sodass die Parteien keine eigenen Vorkehrungen zur Absicherung des Vertrages treffen müssen. Unter Umständen können die Schadensersatzansprüche jedoch abgeändert oder ausgeschlossen sein.
Bei den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen ist kein Vertrag zwischen den Parteien erforderlich. Während sich einzelne Regelungen zum gesetzlichen Schadensersatz im Produkthaftungsrecht oder Straßenverkehrsgesetz finden lassen, befindet sich der Hauptteil der gesetzlichen Schadensersatzansprüche im Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB. Diese Normen setzen eine Rechtsgutsverletzung, z.B. eine Verletzung des Eigentums oder der Gesundheit, voraus sowie ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers. Auch die Verletzung einer Schutznorm, z.B. einer strafrechtlichen Norm, kann eine Schadensersatzpflicht begründen. Gem. § 249 I BGB hat dabei derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zum Beispiel muss der Schädigende eine zerstörte Sache wieder reparieren. Auch entgangener Gewinn ist gem. § 252 BGB vom gesetzlichen Schadensersatzanspruch erfasst.