Allgemeine Grundsätze über den, aufgrund anderer Vorschriften zu leistenden, Schadensersatz finden sich in den §§ 249 – 255 BGB. Dort ist geregelt, dass der Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution ausgeglichen werden soll und in den Fällen, in denen dies nicht möglich oder zumutbar ist, ein Wertausgleich in Geld erfolgen soll.
Gesetzliche Schadenersatzansprüche sind im Produkthaftungsrecht, im Straßenverkehrsrecht und im Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB geregelt.
Regelungen über Schadensersatz statt und neben der Leistung sind in den §§ 275 ff. BGB zu finden.