Unter einem Schaden wird jede unfreiwillige Einbuße an Gütern verstanden. Inwieweit ein Schaden zu ersetzen ist, bestimmt sich nach der Art des jeweiligen Schadens:
- Materieller Schaden / Vermögensschaden: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der gegenwärtige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert seines Vermögens, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Solche Schäden sind grundsätzlich durch Naturalrestitution oder durch Geldersatz zu ersetzen. Einen Vermögenswert haben alle Güter oder Positionen, denen man einen Geldwert zuordnen kann. Dazu gehört z.B. die Vermögensminderung durch Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, aber auch die Unterhaltspflicht der Eltern für ein nicht gewolltes Kind, welches nach einer fehlgeschlagenen ärztlichen Sterilisation entstanden ist. Auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines KFZ kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen und zwar auch dann, wenn der Geschädigte keinen Ersatzwagen anmietet. Ein sog. „Nutzungsausfallschaden“ setzt jedoch einen spürbaren wirtschaftlichen Nachteil voraus. Des Weiteren kommt ein Nutzungsausfallschaden immer dann in Betracht, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung handelt, auf das der Geschädigte typischerweise angewiesen ist. Somit kann beispielsweise auch die fehlende Möglichkeit, den gekauften Wohnraum zu benutzen einen Schadensersatzanspruch begründen.
- Immaterielle Schäden: Zu den immateriellen Schäden gehören solche Schäden, die sich nicht in einer Vermögensminderung beim Geschädigten zeigen, wie z.B. körperliche Schmerzen oder seelische Beeinträchtigungen. Zu den immateriellen Schäden zählt z.B. der Schmerzensgeldanspruch nach § 253 II BGB, die Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach § 253 II BGB oder der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 III BGB.
- Erfüllungsschaden: Der Erfüllungsschaden ist der Schaden, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass sein Vertragspartner nicht erfüllt hat. Hier muss der Gläubiger so gestellt werden, als wenn sein Vertragspartner ordnungsgemäß erfüllt hätte.
- Vertrauensschaden: Der Vertrauensschaden ist der Schaden, den der Gläubiger erlitten hat, weil er auf die Gültigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts vertraut hat. Entstehen dem Gläubiger z.B. durch ein nicht ernstgemeintes Rechtsgeschäft des Schädigers Telefon- oder Portokosten, kann er diese geltend machen, da dies Kosten sind, die ihm nicht entstanden wären, wenn von dem Rechtsgeschäft nie die Rede gewesen wäre.