Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, kann dies gem. § 254 I BGB zu einer Schadensteilung oder sogar zum Wegfall des Schadensersatzanspruches führen. Ein Mitverschulden liegt dann vor, wenn der Geschädigte durch eigenes schuldhaftes Verhalten an dem ihn entstandenen Schaden mitgewirkt hat. Wie die prozentuale Schadensteilung am Ende ausfällt, hängt davon ab, in welchem Ausmaß Schädiger und Geschädigter an der Entstehung des Schadens beteiligt sind. So kann es z.B. bei einem vom Geschädigten provozierten Auffahrunfall vorkommen, dass der Geschädigte die vollständige Haftung trifft. Ein Mitverschulden liegt gem. § 254 II BGB auch dann vor, wenn der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines eintretenden Schadens aufmerksam zu machen oder wenn er es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder abzuschwächen.
Vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren gem. § 199 BGB ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
- ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist dabei die früher endende Frist. Besonderheiten bzgl. der Fristen gelten bei
- Kaufverträgen wegen Mängeln. Hier verjähren die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Kaufsache.
- Werkverträgen wegen Mängeln. Hier verjähren die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren ab der Abnahme bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen. Bei einem Bauwerk und den dafür erbrachten Planungs- oder Überwachungsleistungen verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, ausgehend vom Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstand oder die Kenntnis davon erlangt wurde.
- Mietverträgen wegen Beschädigung der Mietsache. Hier verjähren die Schadensersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nach der Rückgabe des Mietobjekts.
- Arbeitsverträgen. Hier gilt grundsätzlich auch eine dreijährige Verjährungsfrist, ausgehend vom Schluss des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch entstand oder Kenntnis erlangt wurde, jedoch kann die Verjährungsfrist durch vertragliche Regelungen auf drei Monate verkürzt werden.
Beruft sich die Person, gegen die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, nicht ausdrücklich auf die Verjährung, können auch bereits verjährte Ansprüche durchgesetzt werden.