Verschulden und Kausalität

Gem. § 276 I BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsatz umschreibt dabei das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, also die willentliche Begehung der Pflichtverletzung, die den Schadensersatzanspruch begründet hat. Fahrlässigkeit ist hingegen gem. § 276 II BGB das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Je nach Inhalt der jeweiligen Verpflichtung kann sich für den Schuldner auch eine geringere oder strengere Haftung ergeben. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung, wie es bei der Übernahme einer Garantie, z.B. einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gem.  § 443 BGB, der Fall ist. Schließlich ist in § 278 BGB geregelt, dass der Schuldner auch für den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter einzustehen hat.

Bei der Kausalität geht es darum, ob zwischen der Rechtsgutsverletzung beim Geschädigten und dem Verhalten des Schädigers ein kausaler Zusammenhang besteht. Der Schaden am jeweiligen Rechtsgut muss also auf ein Verhalten des Schädigers zurückzuführen sein. Die Kausalität wird dabei in zwei Schritten geprüft:

  • In Schritt 1 wird anhand der sog. Conditio-sine-qua-non-Formel geprüft, ob die Handlung des Schädigers naturwissenschaftlich betrachtet die Rechtsgutsverletzung bewirkt hat. Nach der Conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Rechtsgutverletzung entfiele.
  • In Schritt 2 ist dann zu prüfen, ob die Kausalität durch Lehre der Adäquanz ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Schädigers nur unter höchst ungewöhnlichen, selbst für den optimalen Beurteiler nicht vorhersehbaren Umständen geeignet ist, den missbilligten Erfolg herbeizuführen.