Umfang der Schadensersatzpflicht

Im Regelfall ist der dem Geschädigten entstandene Schaden durch Naturalrestitution zu ersetzen. Es ist also der (wirtschaftliche) Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dazu gehört z.B. die Ausbesserung oder Reparatur einer beschädigten Sache oder die Lieferung einer neuen Sache von „gleicher Art und Güte“, wenn das ursprüngliche Objekt zerstört wurde. Auch wenn der Geschädigte durch die Beschädigung seines KFZ ein Ersatzfahrzeug anmieten muss, stellt dies einen Fall der Naturalrestitution dar. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Naturalrestitution zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sog. Wirtschaftlichkeitsgebot ist insbesondere bei der Reparatur von KFZ Schäden relevant, da der Geschädigte hier zwischen den Reparaturkosten und den Kosten für ein Ersatzfahrzeug abwägen muss. Bei den Reparaturkosten werden dabei die Kosten einer entsprechenden Fachwerkstatt zugrunde gelegt.

Alternativ zur Naturalrestitution kann in den Fällen der §§ 249 – 251 BGB der Schaden durch eine Geldzahlung wiedergutgemacht werden. Dies ist unter anderem der Fall bei

  • der Verletzung einer Person oder einer Sachbeschädigung. In solchen Fällen hat der Geschädigte ein legitimes Interesse daran, dass die Wiederherstellung nicht durch einen Laien erfolgt.
  • dem fruchtlosen Ablauf einer Frist zur Naturalrestitution,
  • der Unmöglichkeit der Naturalrestitution,
  • einer unverhältnismäßig aufwendigen Naturalrestitution sowie
  • bei immateriellen Schäden.