Formen des Schadensersatzes

Gem. §§ 249 ff. BGB unterscheidet man bei der Form des Schadensersatzes zwischen der Naturalrestitution und dem Geldersatz.

Grundsätzlich ist der Schadensersatz durch Naturalrestitution zu leisten, sofern dies möglich ist. Danach hat der Schädiger gem. § 249 I BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit ist nicht einfach Schadensersatz in Geld gemeint, sondern vielmehr wird die reale Lage real so verändert, wie sie bei hypothetischem Verlauf tatsächlich gewesen wäre, z.B. indem der Schädiger den von ihm zerstörten Gartenzaun wieder repariert. Wenn ein KFZ beschädigt wird, liegt es auch im Rahmen der Naturalrestitution, dass der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug vom gleichen wirtschaftlichem Wert beschafft. Dabei ist jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, was bedeutet, dass Geschädigte die Naturalrestitution wählen muss, die mit dem geringsten (finanziellen) Aufwand verbunden ist. Im Falle des beschädigten KFZ ist z.B. der Aufwand der Reparatur gegen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges abzuwägen. Der Anspruch auf Schadensersatz durch Naturalrestitution ist aber nur möglich, wenn die Herstellung der hypothetischen Lage auch möglich und dem Geschädigten zumutbar ist.

Ist Schadensersatz durch Naturalrestitution nicht möglich, muss Schadensersatz durch einen Wertausgleich in Geld erfolgen. Die Fälle, in denen dies möglich ist, sind in den §§ 249 ff. BGB normiert:

  • Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache: § 249 II 1 BGB legt fest, dass der Geschädigte bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache, Schadensersatz in Geld vom Schädiger fordern kann. Dem Geschädigten sollen die ggf. amateurhaften Restitutionsversuche des Schädigers nicht zugemutet werden. 
  • Ablauf der Frist zur Naturalrestitution: Gem. § 250 BGB kann der Geschädigte dem Schädiger eine angemessene Frist zur Naturalrestitution setzen und diese mit der Erklärung verbinden, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Naturalrestitution nicht mehr akzeptiert. Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger dann nur noch Geldersatz von Schuldner verlangen.
  • Unmöglichkeit der Naturalrestitution: Der Geschädigte ist zudem gem. § 251 I BGB in Geld zu entschädigen, wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist oder zur Entschädigung nicht ausreicht. Es ist auch möglich, dass teilweise eine Naturalrestitution durchgeführt wird und teilweise Geldersatz geleistet wird, sofern eine vollständige Naturalrestitution nicht möglich ist.
  • Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution: Gem. § 251 II 1 BGB kann der Schadensersatz auch durch einen Wertausgleich in Geld erfolgen, wenn eine Naturalrestitution nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Wann dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der Gläubiger- und der Schuldnerinteressen im Einzelfall zu bestimmen.
  • Immaterielle Schäden: Gem. § 253 BGB kann für einen immateriellen Schaden Entschädigung in Geld gefordert werden. Ein solcher Schaden liegt bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vor.