Schadensersatz statt und neben der Leistung

Beim Schadensersatz statt der Leistung tritt der Schadensersatzanspruch an die Stelle der Primärleistung. Die ursprünglich geschuldete Leistung wird also nicht mehr erbracht. Ersetzt wird hierbei das sog. positive Interesse. Der Gläubiger muss also so gestellt werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung sind:

  1. Schuldverhältnis: Zwischen Gläubiger und Schuldner muss ein Schuldverhältnis bestehen. Ein solches entsteht durch Vertrag, kraft Gesetz oder durch rechtsgeschäftsähnliche Umstände.
  2. Pflichtverletzung: Der Schuldner muss eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Eine Pflichtverletzung kann z.B. bestehen aus
  • einer Nicht- oder Schlechtleistung, wie z.B. einem Sachmangel, gem. § 281 BGB. Zu beachten ist hierbei, dass dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sein musste, oder eine solche entbehrlich ist. Bei einer Teilleistung ist darauf abzustellen, ob das Interesse des Gläubigers an der Leistung im Ganzen weggefallen ist.
  • der Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht i.S.d. § 241 II BGB gem. § 282 BGB. Solche Nebenpflichten können z.B. Schutz-, Hinweis- oder Aufklärungspflichten darstellen. Zudem muss es dem Gläubiger hier unzumutbar sein, weiter an dem Vertrag festzuhalten.
  • der Unmöglichkeit der Leistung. Bei einer nachträglichen Unmöglichkeit wird der Anspruch durch § 283 BGB i.V.m. § 275 BGB geltend gemacht. Bei einer anfänglichen Unmöglichkeit richtet er sich nach § 311a II BGB.
  1. Vertretenmüssen: Der Schuldner muss die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Gem. §§ 276 ff. BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet zudem gem. § 278 BGB für fremdes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter.
  1. Schaden: Als Schaden bezeichnet man die unfreiwillige Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Der Schaden und die Pflichtverletzung des Schuldners müssen zudem kausal zueinander sein.

Beim Schadensersatz neben der Leistung tritt der Schadensersatzanspruch neben den Primäranspruch. Die ursprüngliche Leistung bleibt also bestehen. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich ergeben bei

  • einer Leistungspflichtverletzung gem. § 280 I BGB, z.B. bei einer Falschauskunft eines Rechtsanwaltes,
  • einer Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht gem. § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB,
  • einer Verzögerung der Leistung gem. § 280 I, II BGB i.V.m. § 286 BGB (Schuldnerverzug) und
  • einem Verschulden bei Vertragsschluss gem. § 280 I BGB i.V.m. §§ 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo oder c.i.c).